Grundstrukturen des Strafrechts

  • Struktur des Diebstahls § 242 StGB, Gewahrsam, Zueignungsabsicht, Rechtswidrigkeit beabsichtigter Zueignung, Strafantragserfordernis
  • Systematik von § 243 I 2 Nr. 1 und 2 StGB, Ausschlussklausel des § 243 II StGB
  • Der Qualifikationstatbestand des § 244 I Nr. 1 a StGB, § 244 I Nr. 1 b StGB, § 244 I Nr. 2 und Nr. 3 StGB, § 244a StGB

 Thema § 244 Abs.1 Nr.3 StGB Wohnungseinbruchsdiebstahl

Inhalt der Entscheidung:

Der Wohnungsbegriff umfasst Wochenendhäuser, Hotelzimmer, Wohnmobile, Wohnwagen, auch wenn sie nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Auch die Keller von Wochenendhäusern sind vom Begriff erfasst, sofern sie, wie bei Einfamilienhäusern eine räumliche und bauliche Einheit bilden.

Der Täter hatte das Kellerfenster eines Wochenendhauses aufgehebelt, war eingedrungen und hat Bekleidungs- und Gebrauchsgegenstände entwendet.

Im Einzelnen: BGH 5 StR 361/17

Die Bejahung eines Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall II.1, in dem der Angeklagte K.      durch Aufhebeln eines Kellerfensters in ein Wochenendhaus eingedrungen ist und dort Bekleidungs- und Gebrauchsgegenstände entwendet hat, ist rechtsfehlerfrei. 

Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter mittels einer dort beschriebenen Tathandlung zur Ausführung eines Diebstahls in eine Wohnung eindringt. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 – 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01). 

Auch wenn der Täter in Räume einbricht, die durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, ist § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Dem Wohnungsbegriff unterfallen deshalb auch Kellerräume, die mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen. Anders als bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim Keller eines Einfamilienhauses regelmäßig zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 – 4 StR 173/14, StV 2015, 113, und vom 8. Juni 2016 – 4 StR 112/16, StV 2016, 639; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 76). Dies gilt sowohl, wenn der Täter sich von dort ungehindert Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich im Erd- oder Obergeschoss verschafft, als auch dann, wenn er aus derartigen Räumen stiehlt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 – 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120 f.). Auch im Hinblick auf die der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundeliegende Rechtsgutsbestimmung bedarf es insoweit keiner Einschränkung. Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls gegenüber dem Einbruchdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz war vor allem die damit einhergehende Verletzung der Intim- und Privatsphäre des Tatopfers (BT-Drucks. 13/8587, S. 43). Diese ist gleichermaßen betroffen, wenn sich der Täter über einen Keller ungehinderten Zutritt zu Wohnräumen verschafft oder aus (Keller-)Räumen stiehlt, die ihm den Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich eröffnen.

Der Wohnungsbegriff umfasst Wochenendhäuser. Dem steht nicht entgegen, dass sie Menschen nur vorübergehend zur Unterkunft dienen (aA Schmitz in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58). Insofern gilt nichts anderes als bei Hotelzimmern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 244 Abs. 4 StGB durch das 55. Strafrechtsänderungsgesetz (Wohnungseinbruchdiebstahl) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442) bekannt (BT-Drucks. 18/12359, S. 7). 

Die gesamte Entscheidung finden Sie unter den vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Entscheidungen: www.juris.bundesgerichtshof.de zum oben angegebenen Aktenzeichen unter „Dokumentensuche“.