
Seminar zum Mietspiegel 2019 am 22.05.2019
Im Mai erscheint der Mietspiegel 2019. Erhebungsstichtag war der 01.09.2018. Rechtsanwalt Scheidacker ist Mitglied der Arbeitsgruppe Mietspiegel am Berliner Senat und Autor des seit 2011 erscheinenden Handbuchs, in welchem die Rechtsprechung zu Mieterhöhungen, Mietspiegel und sämtlichen Spannenmerkmalen aufgearbeitet ist.
Am 22.05.2019 wird RA Scheidacker ein Seminar zum neuen Mietspiegel 2019 abhalten, voraussichtlich im Konrad-Adenauer-Haus Saal 1. Ihr Interesse an einer Teilnahme können Sie bei uns vormerken lassen, die Plätze werden dann nach der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. email: marx@ikb-law.de

Seminar zum MietAnpG ab 01.01.2019
Das Skript zu unseren Seminaren vom 11. und 18.02.2019 zu den Mietrechtsänderungen 2019 finden Sie hier.

Seminar zum MietAnpG ab 01.01.2019
Das Skript zu unseren Seminaren vom 11. und 18.02.2019 zu den Mietrechtsänderungen 2019 finden Sie hier.

Grundstrukturen des Strafrechts
- Struktur des Diebstahls § 242 StGB, Gewahrsam, Zueignungsabsicht, Rechtswidrigkeit beabsichtigter Zueignung, Strafantragserfordernis
- Systematik von § 243 I 2 Nr. 1 und 2 StGB, Ausschlussklausel des § 243 II StGB
- Der Qualifikationstatbestand des § 244 I Nr. 1 a StGB, § 244 I Nr. 1 b StGB, § 244 I Nr. 2 und Nr. 3 StGB, § 244a StGB
Thema § 244 Abs.1 Nr.3 StGB Wohnungseinbruchsdiebstahl
Inhalt der Entscheidung:
Der Wohnungsbegriff umfasst Wochenendhäuser, Hotelzimmer, Wohnmobile, Wohnwagen, auch wenn sie nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Auch die Keller von Wochenendhäusern sind vom Begriff erfasst, sofern sie, wie bei Einfamilienhäusern eine räumliche und bauliche Einheit bilden.
Der Täter hatte das Kellerfenster eines Wochenendhauses aufgehebelt, war eingedrungen und hat Bekleidungs- und Gebrauchsgegenstände entwendet.
Im Einzelnen: BGH 5 StR 361/17
Die Bejahung eines Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall II.1, in dem der Angeklagte K. durch Aufhebeln eines Kellerfensters in ein Wochenendhaus eingedrungen ist und dort Bekleidungs- und Gebrauchsgegenstände entwendet hat, ist rechtsfehlerfrei.
Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter mittels einer dort beschriebenen Tathandlung zur Ausführung eines Diebstahls in eine Wohnung eindringt. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 – 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01).
Auch wenn der Täter in Räume einbricht, die durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, ist § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Dem Wohnungsbegriff unterfallen deshalb auch Kellerräume, die mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen. Anders als bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim Keller eines Einfamilienhauses regelmäßig zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 – 4 StR 173/14, StV 2015, 113, und vom 8. Juni 2016 – 4 StR 112/16, StV 2016, 639; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 76). Dies gilt sowohl, wenn der Täter sich von dort ungehindert Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich im Erd- oder Obergeschoss verschafft, als auch dann, wenn er aus derartigen Räumen stiehlt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 – 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120 f.). Auch im Hinblick auf die der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zugrundeliegende Rechtsgutsbestimmung bedarf es insoweit keiner Einschränkung. Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls gegenüber dem Einbruchdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz war vor allem die damit einhergehende Verletzung der Intim- und Privatsphäre des Tatopfers (BT-Drucks. 13/8587, S. 43). Diese ist gleichermaßen betroffen, wenn sich der Täter über einen Keller ungehinderten Zutritt zu Wohnräumen verschafft oder aus (Keller-)Räumen stiehlt, die ihm den Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich eröffnen.
Der Wohnungsbegriff umfasst Wochenendhäuser. Dem steht nicht entgegen, dass sie Menschen nur vorübergehend zur Unterkunft dienen (aA Schmitz in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn. 58). Insofern gilt nichts anderes als bei Hotelzimmern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 – 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bei Schaffung des § 244 Abs. 4 StGB durch das 55. Strafrechtsänderungsgesetz (Wohnungseinbruchdiebstahl) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442) bekannt (BT-Drucks. 18/12359, S. 7).
Die gesamte Entscheidung finden Sie unter den vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Entscheidungen: www.juris.bundesgerichtshof.de zum oben angegebenen Aktenzeichen unter „Dokumentensuche“.

Strafrechtsrelevantes Zivilrechtswissen und wichtige Eigentumsdelikte
- Rücktritt vom Versuch beim Alleintäter, § 24 Abs.1 StGB
- aktuelle Rechtssprechung zum Rücktrittshorizont: BGH 5 StR 303/17 vom 23.8.2017
- Einführung Diebstahl, § 242 StGB
Thema Versuch, Rücktritt, Tötungsdelikt
Inhalt der Entscheidung:
Im überprüften Erkenntnisverfahren war die Strafkammer davon ausgegangen, es läge ein beendeter Versuch vor, hatte aber keine Feststellung zum Vorstellungsbild der Täterin nach Abschluss der Tötungshandlung getroffen. Dies ist der Zeitpunkt der Bewertung, ob unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt. Im entschiedenen Fall hatte die Strafkammer rechtsfehlerhaft auf den Zeitpunkt der Tötungshandlung abgestellt. Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Im Einzelnen: BGH StR 303/17, 23.8.2017
Die Angeklagte hatte den Plan, das Opfer abzulenken und ihm in einem unbeobachteten Moment Geld zu entwenden. Als dies misslang, entschloss sich die Angeklagte, die Nebenklägerin mit einer im Flur ihrer Wohnung aufgefundenen etwa 50 cm langen Textilschnur so lange zu würgen, bis sie bewusstlos werden würde, um dann an das Geld zu gelangen. Die Angeklagte trat an die in ihrem Sessel sitzende arglose Nebenklägerin von hinten heran, warf die Schnur um den Hals, zog beide Enden über Kreuz zusammen und würgte die Nebenklägerin solange, bis sie bewusstlos wurde. Der als Altenpflegerin ausgebildeten Angeklagten war bewusst, dass die Drosselung lebensgefährlich war und die Nebenklägerin wegen des nicht mehr von der Angeklagten beherrschten Geschehensablaufs versterben könnte, was sie jedoch um ihres Ziels willen billigend in Kauf nahm. Nachdem die Angeklagte die Bewusstlosigkeit der Nebenklägerin bemerkt hatte, löste sie die Schnur vom Hals. Dabei sah sie, dass Blut aus dem Mund und einem Ohr trat. Infolge der Strangulation nässte die Nebenklägerin zudem ein. Nunmehr entwendete die Angeklagte ungefähr 140 Euro aus dem Wohnzimmerschrank. Als sie zufällig Streichhölzer entdeckte, kam ihr spontan der Gedanke, Feuer zu legen, um Spuren zu verwischen. „Dabei war ihr bewusst, dass die Geschädigte dabei versterben könnte“ (UA S. 9). Die Angeklagte entzündete einen Stapel Zeitungen. Als diese Feuer gefangen hatten, kamen ihr Bedenken, weil sie nicht wollte, dass der gesamte Wohnblock abbrennt. Auf das Leben der Nebenklägerin kam es ihr allerdings nicht an. Die Angeklagte löschte das Feuer, überprüfte den Pulsschlag der immer noch bewusstlosen Nebenklägerin und verließ die Wohnung. Nach wie vor erkannte die Angeklagte die Lebensgefahr der Nebenklägerin und nahm sie billigend in Kauf. Nach einiger Zeit erwachte diese und wurde in ärztliche Behandlung gebracht.
Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten unter anderem auch als versuchten Mord gemäß §§ 211, 22, 23 StGB bewertet. Von diesem Versuch sei die Angeklagte nicht nach § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten, weil sie, „als sie die Geschädigte strangulierte, bis sie bewusstlos war, bereits alles getan hatte, was aus ihrer Sicht erforderlich war. Der Versuch war damit beendet“ (UA S. 38).
Diese Würdigung lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.
Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach dem Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont. Bei einem Tötungsdelikt liegt demgemäß ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich oder zumindest ausreichend ist. Ein beendeter Tötungsversuch ist hingegen anzunehmen, wenn er den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – 3 StR 154/14; NStZ 2014, 507; Beschluss vom 23. November 2016 – 4 StR 471/16). Eine Korrektur des Rücktrittshorzionts ist in engen Grenzen möglich. Der Versuch eines Tötungsdeliktes ist danach nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldigem Erkennen seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfungen nicht stand (BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12 mwN, NStZ-RR 2013, 273).
Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer stellt bei der Prüfung, ob ein beendeter Versuch vorliegt, auf die Vorstellungen der Angeklagten während des Strangulierens und damit den Zeitpunkt der Tötungshandlung ab. Ausdrückliche Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten nach deren Abschluss enthält das Urteil nicht. Diese kann der Senat trotz der von der Angeklagten erkannten schweren Folgen des Strangulierens auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Denn das Landgericht führt hinsichtlich der kurze Zeit später erfolgten Brandlegung aus, der Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Nebenklägerin durch den Brand („dabei“) versterben könne. Also ist jedenfalls für diesen Zeitpunkt zweifelhaft, ob sie davon ausging, allein mit dem Strangulieren alles für den Todeseintritt Erforderliche getan zu haben.
Die gesamte Entscheidung finden Sie unter den vom Bundesgerichtshof veröffentlichten Entscheidungen: www.juris.bundesgerichtshof.de zum oben angegebenen Aktenzeichen unter „Dokumentensuche“.

WEG: Beschlüsse richtig fassen – Untiefen vermeiden
Ausgewählte Beispiele anhand der aktuellen Rechtsprechung zum WEG
VDIV BB Workshop
wann: Mittwoch, 30. Mai 2018 von 15.00 bis 16.30 Uhr
wo: Storkower Straße 207, 10369 Berlin
c/o Brunata Wärmemesser GmbH & Co. KG
Referent: Dr. Thomas Hansen
Anmeldung über die Webseite von VDIV Verband der Immobilienverwalter Berlin-Brandenburg e.V.